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OG O1S-17-8

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2019-01-08 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 8. Januar 2019 (berichtigt in Dispositiv Ziffer 3) Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer Oberrichter H. Zingg, H. P.

Sachverhalt

A. Übersicht

Am Mittwoch, 10. September 2014, kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften

C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie

dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___

Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls

wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1; B

3/2). C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei

aus, sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der

Höhe des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden

und habe angefangen sie zu beschimpfen (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung

habe sie A___ ihr iPhone 5 entgegengehalten (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Als sie

zuhause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich

aufgenommen habe (O1S 17 6, act. B 3/4). A___ gab am 19. November 2014 in der

Einvernahme durch die Polizei an, C___ beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr

Natel in die Luft (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 2). Er kenne sich nicht so aus mit den Geräten,

vielleicht habe sie Fotos gemacht (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 4). Anlässlich der

Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und Aufnehmen

fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und Beschimpfung und

stellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1, S. 3; B 3/3).

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B. Prozessgeschichte

C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die

Polizei einvernommen (O1S 17 6, act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte

die Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer

bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00. Die Zivilforderung des

Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/21).

Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung (O1S 17

6, act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung

verurteilt (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des

Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (O1S 17 6, act. B

3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (O1S 17 6, act. B 3/23). Mit

Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache gegen den ihn

betreffenden Strafbefehl erheben (O1S 17 6, act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der

zuständige Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (O1S 17

6, act. B 3/29+30), welche jedoch scheiterte (O1S 17 6, act. B 3/34). In der Folge wurden

sowohl A___ (O1S 17 6, act. B 3/37) als auch C___ (O1S 17 6, act. B 3/38) am 7. Juni

2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA CC___ beantragte am 22. August

2016 die Anhörung der CD von C___ (O1S 17 6, act. B 3/54), was die Staatsanwaltschaft

mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (O1S 17 6, act. B 3/58+59). Am

10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen A___ (O1S 17

6, act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung an das

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016 den

Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit der

von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der

Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am

21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu

halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71A). Mit Verfügung des Einzelrichters vom

28. November 2016 wurde entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit der

Tonaufnahme von C___ im Hauptverfahren zu entscheiden sei und dazu die

Tonaufnahme beigezogen werde. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___

vom 7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/73A). Am 7. Dezember 2016 reichte C___ das

Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/74A). Den Parteien

wurde am 12. Dezember 2016 je eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft

eingeforderten Audio-Sprachaufnahme zugestellt (act. B 3/75). A___ liess mit Eingabe

vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass der Einzelrichter vorfrageweise und vor der

angesetzten Hauptverhandlung darüber befinde, ob die Aufnahme mit seiner

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rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen sei (O1S 17 6, act. B 3/77). Der

Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag ab und erklärte, das

Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage entscheiden (act. B

3/77A). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79) die Verfahren SE3

16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den Verfahren SE3 16 4

(O1S 17 6, act. B 3/84) und SE3 16 5 (O1S 17 6, act. B 3/87) fanden am 27. Februar

2017 statt. Das Urteil im Verfahren gegen C___ (SE3 16 5) wurde der Beschuldigten im

Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (O1S 17 6, act.

B 3/84). Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/81) und dem

Verteidiger der Beschuldigten am 3. März 2017 (O1S 17 6, act. B 3/93) und dem

Rechtsvertreter des Privatklägers gleichentags (O1S 17 6, act. B 3/92) zugestellt. Am

13. März 2017 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (O1S 17 6, act. B 3/96A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) wurde

C___ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter

StGB freigesprochen. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass der Privatkläger auf

die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. Die Verfahrenskosten von total CHF

1‘330.00 wurden dem Privatkläger auferlegt und dieser verpflichtet, der Beschuldigten

eine Parteientschädigung von CHF 6‘888.25 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (O1S 17 6, act. B 3/103),

erklärte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2017 fristgemäss die Berufung beim

Obergericht (act. B 1).

b) Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte der im vorinstanzlichen Verfahren zuständige

Gerichtsschreiber den Verfahrensparteien mit, dass das Verhandlungsprotokoll

bezüglich des Verhandlungsbeginns berichtigt wird (act. B 5/1-4).

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c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. Mai 2017 (act. B 7) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

d) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 10).

e) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 12) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

f) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 15) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

g) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (O2S 17 11) trat das Obergericht auf eine

Beschwerde von A___ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts

vom 12. Januar 2017 (SE3 16 4) nicht ein (act. B 18).

h) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde die Verhandlung auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben (act. B 19).

i) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019, im Anschluss an die

Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 6, statt (act. B 26, 20).

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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist das

unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nur auf Antrag

strafbar. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag von A___ liegt vor (O1S 17 6, act. B

3/3).

1.3 Legitimation des Privatklägers und Berufungsklä gers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Freispruch beschwerten

Privatklägers A___ zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus

Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.

1.4 Verzicht des Privatklägers auf Zivilforderung

Der Privatkläger hat vor erster Instanz den Antrag gestellt, es sei davon Vormerk zu

nehmen, dass er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichte. Dieser

Vormerk ist auch in das zweitinstanzliche Urteilsdispositiv aufzunehmen, da der

Berufungskläger das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hat, sich jedoch im

Berufungsverfahren nicht mehr zum Verzicht auf die Zivilforderung geäussert hat.

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1.5 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich beim unbefugten Aufnehmen

von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um

ein Vergehen handelt

2. Materielles: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB)

2.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Im Weiler D___ würden etwa 40 Einwohner wohnen, wovon die grosse Mehrheit

noch arbeiten gehe. Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die

Allgemeinheit gerichtet gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung

abgegrenzten Kreis (C___ und A___). Der am Stall des Berufungsklägers

vorbeiführende Wanderweg sei nicht stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins

sei trotz schönem Wetter und idealen Wandertemperaturen nicht ein einziger

Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende

vorbeikommen. Ausserdem würden diese praktisch immer von Westen her

kommen, also von der Seite, wo gemäss Augenschein freie Sicht bestehe und kein

Überraschungsbesuch/Überraschungszuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die

Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass jemand von Osten oder von Westen

komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass jemand von Osten komme. Die

seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag oder Nachmittag vor dem

Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am angeblichen Deliktszeitpunkt,

Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der Berufungskläger nicht mit

Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr sei die

Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei keine

Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt. Sowohl

die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die Beschreibung der

Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die Wanderroute von

Degersheim bzw. Flawil her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer kommen

würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___ geparkt

werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen. Zum

strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

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Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Spaziergänger seien dort keine Seltenheit.

Es sei somit erstellt, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers in der

Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten

her auf dem Weg aus dem toten Winkel heraus bewegt hätte, was an einem

Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr durchaus möglich gewesen wäre, hätte die

Beschimpfungen ohne Weiteres hören können. Diese Zeit sei eine klassische

“Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde man sich quasi auf offenem Feld und

wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34 Meter entfernt noch problemlos hören

und verstehen könne, der tue dies nicht mehr in einem nichtöffentlichen Gespräch,

womit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179ter StGB entfalle. Es müsse ein

objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit sei die Aufnahme in jedem Fall

verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem Garten heraus auf 30 Meter hinaus in

die Öffentlichkeit herausschreien und dann sagen, es sei ein nichtöffentliches

Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung des Berufungsklägers folgen, dann

gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht

ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich wäre, wenn hier im Gerichtssaal die

Türe offenstehen würde.

2.2 Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

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Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 am 10. September 2014 mit der

Aufnahme von Äusserungen des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten

Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (O1S

17 6, act. B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni

2018 vor Ort im Parallelverfahren O1S 17 6 einen Augenschein durch (O1S 17 6,

act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in Erwägung 2.6 ihres Urteils zur

Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage des Stalls des Berufungsklägers

und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit keine Zeugen zugegen gewesen

seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen

nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden können. Einen Augenschein am

Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann geschlossen werden, dass es die

Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur Zeit des Vorfalls keine Drittperson

in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich jedoch die Frage, ob es unter

Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine unbeteiligte Person hätte

vorbekommen und die Äusserungen des Berufungsklägers mitanhören können.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene

Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV

149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten

Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das

Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in

personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS

DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf

der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht

öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).

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STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation

innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann

anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere

Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der

Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).

TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es

nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010

Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht

öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in

einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.

3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem

zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und

seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere

nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes

zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149

E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das

Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die

Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl

vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe

vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des

Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.

179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem

Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das

Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.

3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die

Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in

unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden

würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.

Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren

Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine

weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des

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damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag

gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den

Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer

zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden

sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige

Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer

habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch

zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom

1. Mai 2017 E. 6.3).

Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:

Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der

Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014

im Türrahmen seines Stalleinganges (O1S 17 6, Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr.

5), während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg

befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (O1S 17 6,

Standort 3; act. B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung

zwischen den Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (O1S 17 6,

act. B 29, S. 7 ff.). Die Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt

der Flucht der südlichen Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes

beträgt 34 Meter (O1S 17 6, Standort 4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote

Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll des Augenscheins mittels Schraffierung

gekennzeichnet (O1S 17 6, act. B 22/2). In der Folge wurde ein Hörtest mit einem

Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte gemäss ihren Angaben

damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von Oberrichter Fischer am

Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden Kobler am Standort 3 mit

dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden gut hörbar. Die anwesenden

Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (O1S 17 6, act. B 29, S. 12). Ein

weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4 vorgenommen,

indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10 zählte und der

Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der Vorsitzende

stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als am

Standort 3, aber immer noch gut hörbar seien. Auch dies wurde von den

anwesenden Parteien akzeptiert (O1S 17 6, act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich

eine Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in O1S 17 6, act. B 22/1 sowie ein Ortho-

Foto des Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in O1S 17 6, act. B 22/3).

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Die beiden am Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich in O1S 17 6

als act. B 22/4 auf einem USB Speicherstick bei den Akten.

Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch

im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,

dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem

öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (O1S

17 6, act. B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs

anzumerken ist, dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt,

nämlich um einen Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“

(O1S 17 6, act. B 29, Bild Nr. 4; O1S 17 8, B 23/2). Auf demselben Wegweiser

findet sich auch ein Hinweis auf eine „Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche

ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar ist (act. B 23/1). Zweifellos hätten

deshalb von Osten und von Westen her jederzeit beliebige Dritte - Wanderer oder

Velofahrer - vorbeikommen können (O1S 17 6, act. B 29, Bilder Nr. 1-4). Zudem

zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass eine Drittperson die

Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte mithören können. Denn

solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte der Berufungskläger sie

nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch

reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche Distanz von 29 Metern

zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen ein nichtöffentliches

Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz im „Zwiegespräch“

beeinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person richten, welche

sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg befindet, erfolgen klar

nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises bzw. in einem

privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage

nicht damit rechnen, dass nur die Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören

konnte. Ausserdem war an der von der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit

8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und

–haltern zu rechnen; dies auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken,

dass Wanderwege in der Regel immer von beiden Richtungen her begangen

werden. Umso mehr gilt dies vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen

Parkplatzes im D___ handelt es sich bei der Begehung von Osten her um eine

attraktive Ausflugsvariante. Dass offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen

war, vermag nach Ansicht des Obergerichts den im Rahmen einer

Seite 13

Gesamtwürdigung klar zu bejahenden Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht

zu widerlegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsbeklagte 2 nicht des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig

gemacht hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und C___ freizusprechen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt ausführen, die Vorinstanz habe dem Privatkläger

sämtliche Verfahrenskosten und eine an die Beschuldigte zu bezahlende

Parteientschädigung auferlegt. Sie stütze sich dabei auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432

Abs. 2 StPO. Die Regelungen der beiden Artikel, welche inhaltlich miteinander

korrespondieren würden, seien dispositiver Natur. Die Verfahrenskosten oder die

Parteientschädigung seien damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).

Selbst bei einem Freispruch der Beschuldigten sei die Überwälzung sämtlicher

Kosten auf den Privatkläger nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Einzig die

Beschuldige habe gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 Einsprache erhoben.

Es könne deshalb nicht angehen, wenn die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft

verurteilt werde, diesen Strafbefehl weiterziehe und im Falle eines Freispruchs der

Privatkläger für sämtliche Kosten aufkommen müsse. Der Staat, welcher die

Beschuldigte mittels Strafbefehl verurteilt habe, trage für den Ausgang des

Verfahrens die Hauptschuld, weshalb er für die Verfahrenskosten sowie die

Parteientschädigung der beschuldigten Person aufzukommen habe.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, bezüglich des Einwands des

Berufungsklägers, der Staat sei schuld, sei darauf hinzuweisen, dass die

Einsprache gegen einen Strafbefehl kein Rechtsmittel sei. Die Kosten könnten

deshalb nicht nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden. Im Falle eines

Freispruchs würden gestützt auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO die

Kosten und auch die Parteientschädigung zu Lasten des Staates oder des

Privatklägers gehen.

Seite 14

3.2 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung

abgewiesen wurde und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist,

sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3),

aufzuerlegen. Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist vorliegend Art.

427 Abs. 2 StPO anwendbar, wonach bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der

Privatklägerschaft auferlegt werden können: lit. a wenn die beschuldigte Person

freigesprochen wird; und lit. b soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426

Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend entfällt ein rechtswidriges und

schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 As. 2 StPO, so

dass eine Kostenauflage an den Privatkläger grundsätzlich möglich ist. Der

Berufungskläger stützt sich zur Begründung seines Vorbringens, dass die

Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei einem Freispruch nicht zwingend

auf den Privatkläger zu überwälzen sind, auf BGE 138 IV 248 E. 4.2.4. Aus diesem

Entscheid kann der Privatkläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im

genannten Bundesgerichtsurteil hatte sich der dortige Beschwerdeführer –

abgesehen von der Erhebung der Strafklage – an dem gegen den

Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt. Insofern hatte er

laut Bundesgericht keine Kosten verursacht und es könnten ihm daher grundsätzlich

keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art.

427 StPO). Vorliegend ist es dagegen so, dass sich der Privatkläger durch beide

Instanzen hindurch aktiv am Strafverfahren beteiligte, am Augenschein teilnahm und

die Bestrafung der Beschuldigten beantragte. Damit bleibt kein Raum für ein

Absehen von einer Kostenauflage an den Privatkläger und demzufolge sind ihm

ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die vom

Berufungskläger geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 700.00 wird dabei

angerechnet. Dies ist im Urteilsdispositiv versehentlich nicht berücksichtigt worden,

was hiermit berichtigt wird.

Seite 15

3.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger

hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO weder im erst- noch im

zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. Hingegen hat die

Berufungsbeklagte 2 gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf eine Entschädigung

in beiden Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 148 E.

5.3)

Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe

von CHF 6‘888.25 (O1S 17 6, act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz

von CHF 3‘231.00 (act. B 24) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der

Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt)

zu entschädigen.

Seite 16

In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 10 Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen A___ (O1S 17 6, act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016 den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am

21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71A). Mit Verfügung des Einzelrichters vom

28. November 2016 wurde entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme von C___ im Hauptverfahren zu entscheiden sei und dazu die Tonaufnahme beigezogen werde. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom 7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/73A). Am 7. Dezember 2016 reichte C___ das Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/74A). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme zugestellt (act. B 3/75). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber befinde, ob die Aufnahme mit seiner Seite 4 rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen sei (O1S 17 6, act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage entscheiden (act. B 3/77A). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79) die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den Verfahren SE3 16 4 (O1S 17 6, act. B 3/84) und SE3 16 5 (O1S 17 6, act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017 statt. Das Urteil im Verfahren gegen C___ (SE3 16 5) wurde der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (O1S 17 6, act. B 3/84). Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/81) und dem Verteidiger der Beschuldigten am 3. März 2017 (O1S 17 6, act. B 3/93) und dem Rechtsvertreter des Privatklägers gleichentags (O1S 17 6, act. B 3/92) zugestellt. Am

E. 13 März 2017 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (O1S 17 6, act. B 3/96A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) wurde

C___ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter

StGB freigesprochen. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass der Privatkläger auf

die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. Die Verfahrenskosten von total CHF

1‘330.00 wurden dem Privatkläger auferlegt und dieser verpflichtet, der Beschuldigten

eine Parteientschädigung von CHF 6‘888.25 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (O1S 17 6, act. B 3/103),

erklärte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2017 fristgemäss die Berufung beim

Obergericht (act. B 1).

b) Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte der im vorinstanzlichen Verfahren zuständige

Gerichtsschreiber den Verfahrensparteien mit, dass das Verhandlungsprotokoll

bezüglich des Verhandlungsbeginns berichtigt wird (act. B 5/1-4).

Seite 5

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. Mai 2017 (act. B 7) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

d) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 10).

e) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 12) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

f) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 15) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

g) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (O2S 17 11) trat das Obergericht auf eine

Beschwerde von A___ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts

vom 12. Januar 2017 (SE3 16 4) nicht ein (act. B 18).

h) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde die Verhandlung auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben (act. B 19).

i) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019, im Anschluss an die

Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 6, statt (act. B 26, 20).

Seite 6

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist das

unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nur auf Antrag

strafbar. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag von A___ liegt vor (O1S 17 6, act. B

3/3).

1.3 Legitimation des Privatklägers und Berufungsklä gers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Freispruch beschwerten

Privatklägers A___ zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus

Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.

1.4 Verzicht des Privatklägers auf Zivilforderung

Der Privatkläger hat vor erster Instanz den Antrag gestellt, es sei davon Vormerk zu

nehmen, dass er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichte. Dieser

Vormerk ist auch in das zweitinstanzliche Urteilsdispositiv aufzunehmen, da der

Berufungskläger das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hat, sich jedoch im

Berufungsverfahren nicht mehr zum Verzicht auf die Zivilforderung geäussert hat.

Seite 7

1.5 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich beim unbefugten Aufnehmen

von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um

ein Vergehen handelt

2. Materielles: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB)

2.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Im Weiler D___ würden etwa 40 Einwohner wohnen, wovon die grosse Mehrheit

noch arbeiten gehe. Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die

Allgemeinheit gerichtet gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung

abgegrenzten Kreis (C___ und A___). Der am Stall des Berufungsklägers

vorbeiführende Wanderweg sei nicht stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins

sei trotz schönem Wetter und idealen Wandertemperaturen nicht ein einziger

Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende

vorbeikommen. Ausserdem würden diese praktisch immer von Westen her

kommen, also von der Seite, wo gemäss Augenschein freie Sicht bestehe und kein

Überraschungsbesuch/Überraschungszuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die

Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass jemand von Osten oder von Westen

komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass jemand von Osten komme. Die

seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag oder Nachmittag vor dem

Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am angeblichen Deliktszeitpunkt,

Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der Berufungskläger nicht mit

Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr sei die

Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei keine

Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt. Sowohl

die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die Beschreibung der

Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die Wanderroute von

Degersheim bzw. Flawil her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer kommen

würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___ geparkt

werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen. Zum

strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

Seite 8

Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Spaziergänger seien dort keine Seltenheit.

Es sei somit erstellt, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers in der

Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten

her auf dem Weg aus dem toten Winkel heraus bewegt hätte, was an einem

Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr durchaus möglich gewesen wäre, hätte die

Beschimpfungen ohne Weiteres hören können. Diese Zeit sei eine klassische

“Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde man sich quasi auf offenem Feld und

wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34 Meter entfernt noch problemlos hören

und verstehen könne, der tue dies nicht mehr in einem nichtöffentlichen Gespräch,

womit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179ter StGB entfalle. Es müsse ein

objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit sei die Aufnahme in jedem Fall

verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem Garten heraus auf 30 Meter hinaus in

die Öffentlichkeit herausschreien und dann sagen, es sei ein nichtöffentliches

Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung des Berufungsklägers folgen, dann

gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht

ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich wäre, wenn hier im Gerichtssaal die

Türe offenstehen würde.

2.2 Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

Seite 9

Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 am 10. September 2014 mit der

Aufnahme von Äusserungen des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten

Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (O1S

E. 17 6, act. B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs

anzumerken ist, dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt,

nämlich um einen Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“

(O1S 17 6, act. B 29, Bild Nr. 4; O1S 17 8, B 23/2). Auf demselben Wegweiser

findet sich auch ein Hinweis auf eine „Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche

ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar ist (act. B 23/1). Zweifellos hätten

deshalb von Osten und von Westen her jederzeit beliebige Dritte - Wanderer oder

Velofahrer - vorbeikommen können (O1S 17 6, act. B 29, Bilder Nr. 1-4). Zudem

zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass eine Drittperson die

Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte mithören können. Denn

solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte der Berufungskläger sie

nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch

reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche Distanz von 29 Metern

zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen ein nichtöffentliches

Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz im „Zwiegespräch“

beeinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person richten, welche

sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg befindet, erfolgen klar

nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises bzw. in einem

privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage

nicht damit rechnen, dass nur die Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören

konnte. Ausserdem war an der von der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit

8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und

–haltern zu rechnen; dies auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken,

dass Wanderwege in der Regel immer von beiden Richtungen her begangen

werden. Umso mehr gilt dies vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen

Parkplatzes im D___ handelt es sich bei der Begehung von Osten her um eine

attraktive Ausflugsvariante. Dass offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen

war, vermag nach Ansicht des Obergerichts den im Rahmen einer

Seite 13

Gesamtwürdigung klar zu bejahenden Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht

zu widerlegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsbeklagte 2 nicht des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig

gemacht hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und C___ freizusprechen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt ausführen, die Vorinstanz habe dem Privatkläger

sämtliche Verfahrenskosten und eine an die Beschuldigte zu bezahlende

Parteientschädigung auferlegt. Sie stütze sich dabei auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432

Abs. 2 StPO. Die Regelungen der beiden Artikel, welche inhaltlich miteinander

korrespondieren würden, seien dispositiver Natur. Die Verfahrenskosten oder die

Parteientschädigung seien damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).

Selbst bei einem Freispruch der Beschuldigten sei die Überwälzung sämtlicher

Kosten auf den Privatkläger nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Einzig die

Beschuldige habe gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 Einsprache erhoben.

Es könne deshalb nicht angehen, wenn die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft

verurteilt werde, diesen Strafbefehl weiterziehe und im Falle eines Freispruchs der

Privatkläger für sämtliche Kosten aufkommen müsse. Der Staat, welcher die

Beschuldigte mittels Strafbefehl verurteilt habe, trage für den Ausgang des

Verfahrens die Hauptschuld, weshalb er für die Verfahrenskosten sowie die

Parteientschädigung der beschuldigten Person aufzukommen habe.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, bezüglich des Einwands des

Berufungsklägers, der Staat sei schuld, sei darauf hinzuweisen, dass die

Einsprache gegen einen Strafbefehl kein Rechtsmittel sei. Die Kosten könnten

deshalb nicht nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden. Im Falle eines

Freispruchs würden gestützt auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO die

Kosten und auch die Parteientschädigung zu Lasten des Staates oder des

Privatklägers gehen.

Seite 14

3.2 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung

abgewiesen wurde und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist,

sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3),

aufzuerlegen. Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist vorliegend Art.

427 Abs. 2 StPO anwendbar, wonach bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der

Privatklägerschaft auferlegt werden können: lit. a wenn die beschuldigte Person

freigesprochen wird; und lit. b soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426

Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend entfällt ein rechtswidriges und

schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 As. 2 StPO, so

dass eine Kostenauflage an den Privatkläger grundsätzlich möglich ist. Der

Berufungskläger stützt sich zur Begründung seines Vorbringens, dass die

Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei einem Freispruch nicht zwingend

auf den Privatkläger zu überwälzen sind, auf BGE 138 IV 248 E. 4.2.4. Aus diesem

Entscheid kann der Privatkläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im

genannten Bundesgerichtsurteil hatte sich der dortige Beschwerdeführer –

abgesehen von der Erhebung der Strafklage – an dem gegen den

Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt. Insofern hatte er

laut Bundesgericht keine Kosten verursacht und es könnten ihm daher grundsätzlich

keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art.

427 StPO). Vorliegend ist es dagegen so, dass sich der Privatkläger durch beide

Instanzen hindurch aktiv am Strafverfahren beteiligte, am Augenschein teilnahm und

die Bestrafung der Beschuldigten beantragte. Damit bleibt kein Raum für ein

Absehen von einer Kostenauflage an den Privatkläger und demzufolge sind ihm

ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die vom

Berufungskläger geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 700.00 wird dabei

angerechnet. Dies ist im Urteilsdispositiv versehentlich nicht berücksichtigt worden,

was hiermit berichtigt wird.

Seite 15

3.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger

hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO weder im erst- noch im

zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. Hingegen hat die

Berufungsbeklagte 2 gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf eine Entschädigung

in beiden Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 148 E.

5.3)

Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe

von CHF 6‘888.25 (O1S 17 6, act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz

von CHF 3‘231.00 (act. B 24) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der

Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt)

zu entschädigen.

Seite 16

In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte C___ wird von der Anklage des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB freigesprochen.
  2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘330.00 insgesamt, werden dem Berufungskläger A___ auferlegt, unter Anrechnung der von ihm geleisteten Sicherheit im Umfang von CHF 700.00.
  3. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet C___ für die Kosten ihrer Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  4. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  5. Zustellung am 16. Mai 2019 an: - den Berufungskläger über seinen Rechtsvertreter - die Beschuldigte über ihren Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 5) - Verfahrensakten O2S 17 6 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 8. Januar 2019 (berichtigt in Dispositiv Ziffer 3)

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer Oberrichter H. Zingg, H. P. Fischer Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 17 8

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___ Privatkläger

vertreten durch: RA AA___

Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Berufungsbeklagte 2 C___ Beschuldigte

verteidigt durch: RA CC___

Gegenstand unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantons-gerichts SE3 16 5 vom 27. Februar 2017

Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):

1. Die Beschuldigte C___ sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

bb) im Berufungsverfahren:

(kein Antrag)

b) des Privatklägers und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten

angemessen zu entschädigen.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) sei aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) der Beschuldigten und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Es sei die Beschuldigte C___ von Schuld und Strafe freizusprechen.

Seite 2

2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Antragsteller zu überbinden, und es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Es sei die Beschuldigte C___ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Verfahrenskosten für beide Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Privatkläger zu überbinden, und es sei der Beschuldigten für beide Verfahren eine angemessene Entschädigung, ausgerichtet vom Staat oder vom Privatkläger, zuzusprechen.

Sachverhalt

A. Übersicht

Am Mittwoch, 10. September 2014, kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften

C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie

dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___

Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls

wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1; B

3/2). C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei

aus, sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der

Höhe des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden

und habe angefangen sie zu beschimpfen (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung

habe sie A___ ihr iPhone 5 entgegengehalten (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Als sie

zuhause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich

aufgenommen habe (O1S 17 6, act. B 3/4). A___ gab am 19. November 2014 in der

Einvernahme durch die Polizei an, C___ beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr

Natel in die Luft (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 2). Er kenne sich nicht so aus mit den Geräten,

vielleicht habe sie Fotos gemacht (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 4). Anlässlich der

Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und Aufnehmen

fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und Beschimpfung und

stellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1, S. 3; B 3/3).

Seite 3

B. Prozessgeschichte

C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die

Polizei einvernommen (O1S 17 6, act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte

die Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer

bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00. Die Zivilforderung des

Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/21).

Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung (O1S 17

6, act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung

verurteilt (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des

Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (O1S 17 6, act. B

3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (O1S 17 6, act. B 3/23). Mit

Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache gegen den ihn

betreffenden Strafbefehl erheben (O1S 17 6, act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der

zuständige Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (O1S 17

6, act. B 3/29+30), welche jedoch scheiterte (O1S 17 6, act. B 3/34). In der Folge wurden

sowohl A___ (O1S 17 6, act. B 3/37) als auch C___ (O1S 17 6, act. B 3/38) am 7. Juni

2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA CC___ beantragte am 22. August

2016 die Anhörung der CD von C___ (O1S 17 6, act. B 3/54), was die Staatsanwaltschaft

mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (O1S 17 6, act. B 3/58+59). Am

10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen A___ (O1S 17

6, act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung an das

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016 den

Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit der

von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der

Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am

21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu

halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71A). Mit Verfügung des Einzelrichters vom

28. November 2016 wurde entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit der

Tonaufnahme von C___ im Hauptverfahren zu entscheiden sei und dazu die

Tonaufnahme beigezogen werde. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___

vom 7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/73A). Am 7. Dezember 2016 reichte C___ das

Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/74A). Den Parteien

wurde am 12. Dezember 2016 je eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft

eingeforderten Audio-Sprachaufnahme zugestellt (act. B 3/75). A___ liess mit Eingabe

vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass der Einzelrichter vorfrageweise und vor der

angesetzten Hauptverhandlung darüber befinde, ob die Aufnahme mit seiner

Seite 4

rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen sei (O1S 17 6, act. B 3/77). Der

Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag ab und erklärte, das

Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage entscheiden (act. B

3/77A). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79) die Verfahren SE3

16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den Verfahren SE3 16 4

(O1S 17 6, act. B 3/84) und SE3 16 5 (O1S 17 6, act. B 3/87) fanden am 27. Februar

2017 statt. Das Urteil im Verfahren gegen C___ (SE3 16 5) wurde der Beschuldigten im

Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (O1S 17 6, act.

B 3/84). Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/81) und dem

Verteidiger der Beschuldigten am 3. März 2017 (O1S 17 6, act. B 3/93) und dem

Rechtsvertreter des Privatklägers gleichentags (O1S 17 6, act. B 3/92) zugestellt. Am

13. März 2017 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (O1S 17 6, act. B 3/96A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) wurde

C___ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter

StGB freigesprochen. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass der Privatkläger auf

die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. Die Verfahrenskosten von total CHF

1‘330.00 wurden dem Privatkläger auferlegt und dieser verpflichtet, der Beschuldigten

eine Parteientschädigung von CHF 6‘888.25 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (O1S 17 6, act. B 3/103),

erklärte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2017 fristgemäss die Berufung beim

Obergericht (act. B 1).

b) Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte der im vorinstanzlichen Verfahren zuständige

Gerichtsschreiber den Verfahrensparteien mit, dass das Verhandlungsprotokoll

bezüglich des Verhandlungsbeginns berichtigt wird (act. B 5/1-4).

Seite 5

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. Mai 2017 (act. B 7) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

d) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 10).

e) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 12) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

f) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 15) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

g) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (O2S 17 11) trat das Obergericht auf eine

Beschwerde von A___ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts

vom 12. Januar 2017 (SE3 16 4) nicht ein (act. B 18).

h) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde die Verhandlung auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben (act. B 19).

i) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019, im Anschluss an die

Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 6, statt (act. B 26, 20).

Seite 6

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist das

unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nur auf Antrag

strafbar. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag von A___ liegt vor (O1S 17 6, act. B

3/3).

1.3 Legitimation des Privatklägers und Berufungsklä gers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Freispruch beschwerten

Privatklägers A___ zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus

Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.

1.4 Verzicht des Privatklägers auf Zivilforderung

Der Privatkläger hat vor erster Instanz den Antrag gestellt, es sei davon Vormerk zu

nehmen, dass er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichte. Dieser

Vormerk ist auch in das zweitinstanzliche Urteilsdispositiv aufzunehmen, da der

Berufungskläger das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hat, sich jedoch im

Berufungsverfahren nicht mehr zum Verzicht auf die Zivilforderung geäussert hat.

Seite 7

1.5 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich beim unbefugten Aufnehmen

von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um

ein Vergehen handelt

2. Materielles: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB)

2.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Im Weiler D___ würden etwa 40 Einwohner wohnen, wovon die grosse Mehrheit

noch arbeiten gehe. Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die

Allgemeinheit gerichtet gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung

abgegrenzten Kreis (C___ und A___). Der am Stall des Berufungsklägers

vorbeiführende Wanderweg sei nicht stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins

sei trotz schönem Wetter und idealen Wandertemperaturen nicht ein einziger

Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende

vorbeikommen. Ausserdem würden diese praktisch immer von Westen her

kommen, also von der Seite, wo gemäss Augenschein freie Sicht bestehe und kein

Überraschungsbesuch/Überraschungszuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die

Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass jemand von Osten oder von Westen

komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass jemand von Osten komme. Die

seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag oder Nachmittag vor dem

Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am angeblichen Deliktszeitpunkt,

Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der Berufungskläger nicht mit

Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr sei die

Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei keine

Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt. Sowohl

die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die Beschreibung der

Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die Wanderroute von

Degersheim bzw. Flawil her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer kommen

würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___ geparkt

werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen. Zum

strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

Seite 8

Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Spaziergänger seien dort keine Seltenheit.

Es sei somit erstellt, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers in der

Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten

her auf dem Weg aus dem toten Winkel heraus bewegt hätte, was an einem

Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr durchaus möglich gewesen wäre, hätte die

Beschimpfungen ohne Weiteres hören können. Diese Zeit sei eine klassische

“Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde man sich quasi auf offenem Feld und

wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34 Meter entfernt noch problemlos hören

und verstehen könne, der tue dies nicht mehr in einem nichtöffentlichen Gespräch,

womit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179ter StGB entfalle. Es müsse ein

objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit sei die Aufnahme in jedem Fall

verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem Garten heraus auf 30 Meter hinaus in

die Öffentlichkeit herausschreien und dann sagen, es sei ein nichtöffentliches

Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung des Berufungsklägers folgen, dann

gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht

ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich wäre, wenn hier im Gerichtssaal die

Türe offenstehen würde.

2.2 Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

Seite 9

Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 am 10. September 2014 mit der

Aufnahme von Äusserungen des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten

Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (O1S

17 6, act. B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni

2018 vor Ort im Parallelverfahren O1S 17 6 einen Augenschein durch (O1S 17 6,

act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in Erwägung 2.6 ihres Urteils zur

Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage des Stalls des Berufungsklägers

und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit keine Zeugen zugegen gewesen

seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen

nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden können. Einen Augenschein am

Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann geschlossen werden, dass es die

Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur Zeit des Vorfalls keine Drittperson

in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich jedoch die Frage, ob es unter

Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine unbeteiligte Person hätte

vorbekommen und die Äusserungen des Berufungsklägers mitanhören können.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene

Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV

149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten

Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das

Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in

personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS

DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf

der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht

öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).

Seite 10

STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation

innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann

anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere

Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der

Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).

TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es

nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010

Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht

öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in

einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.

3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem

zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und

seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere

nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes

zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149

E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das

Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die

Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl

vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe

vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des

Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.

179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem

Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das

Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.

3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die

Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in

unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden

würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.

Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren

Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine

weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des

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damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag

gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den

Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer

zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden

sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige

Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer

habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch

zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom

1. Mai 2017 E. 6.3).

Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:

Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der

Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014

im Türrahmen seines Stalleinganges (O1S 17 6, Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr.

5), während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg

befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (O1S 17 6,

Standort 3; act. B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung

zwischen den Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (O1S 17 6,

act. B 29, S. 7 ff.). Die Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt

der Flucht der südlichen Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes

beträgt 34 Meter (O1S 17 6, Standort 4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote

Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll des Augenscheins mittels Schraffierung

gekennzeichnet (O1S 17 6, act. B 22/2). In der Folge wurde ein Hörtest mit einem

Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte gemäss ihren Angaben

damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von Oberrichter Fischer am

Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden Kobler am Standort 3 mit

dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden gut hörbar. Die anwesenden

Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (O1S 17 6, act. B 29, S. 12). Ein

weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4 vorgenommen,

indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10 zählte und der

Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der Vorsitzende

stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als am

Standort 3, aber immer noch gut hörbar seien. Auch dies wurde von den

anwesenden Parteien akzeptiert (O1S 17 6, act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich

eine Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in O1S 17 6, act. B 22/1 sowie ein Ortho-

Foto des Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in O1S 17 6, act. B 22/3).

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Die beiden am Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich in O1S 17 6

als act. B 22/4 auf einem USB Speicherstick bei den Akten.

Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch

im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,

dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem

öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (O1S

17 6, act. B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs

anzumerken ist, dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt,

nämlich um einen Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“

(O1S 17 6, act. B 29, Bild Nr. 4; O1S 17 8, B 23/2). Auf demselben Wegweiser

findet sich auch ein Hinweis auf eine „Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche

ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar ist (act. B 23/1). Zweifellos hätten

deshalb von Osten und von Westen her jederzeit beliebige Dritte - Wanderer oder

Velofahrer - vorbeikommen können (O1S 17 6, act. B 29, Bilder Nr. 1-4). Zudem

zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass eine Drittperson die

Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte mithören können. Denn

solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte der Berufungskläger sie

nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch

reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche Distanz von 29 Metern

zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen ein nichtöffentliches

Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz im „Zwiegespräch“

beeinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person richten, welche

sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg befindet, erfolgen klar

nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises bzw. in einem

privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage

nicht damit rechnen, dass nur die Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören

konnte. Ausserdem war an der von der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit

8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und

–haltern zu rechnen; dies auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken,

dass Wanderwege in der Regel immer von beiden Richtungen her begangen

werden. Umso mehr gilt dies vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen

Parkplatzes im D___ handelt es sich bei der Begehung von Osten her um eine

attraktive Ausflugsvariante. Dass offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen

war, vermag nach Ansicht des Obergerichts den im Rahmen einer

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Gesamtwürdigung klar zu bejahenden Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht

zu widerlegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsbeklagte 2 nicht des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig

gemacht hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und C___ freizusprechen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt ausführen, die Vorinstanz habe dem Privatkläger

sämtliche Verfahrenskosten und eine an die Beschuldigte zu bezahlende

Parteientschädigung auferlegt. Sie stütze sich dabei auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432

Abs. 2 StPO. Die Regelungen der beiden Artikel, welche inhaltlich miteinander

korrespondieren würden, seien dispositiver Natur. Die Verfahrenskosten oder die

Parteientschädigung seien damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).

Selbst bei einem Freispruch der Beschuldigten sei die Überwälzung sämtlicher

Kosten auf den Privatkläger nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Einzig die

Beschuldige habe gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 Einsprache erhoben.

Es könne deshalb nicht angehen, wenn die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft

verurteilt werde, diesen Strafbefehl weiterziehe und im Falle eines Freispruchs der

Privatkläger für sämtliche Kosten aufkommen müsse. Der Staat, welcher die

Beschuldigte mittels Strafbefehl verurteilt habe, trage für den Ausgang des

Verfahrens die Hauptschuld, weshalb er für die Verfahrenskosten sowie die

Parteientschädigung der beschuldigten Person aufzukommen habe.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, bezüglich des Einwands des

Berufungsklägers, der Staat sei schuld, sei darauf hinzuweisen, dass die

Einsprache gegen einen Strafbefehl kein Rechtsmittel sei. Die Kosten könnten

deshalb nicht nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden. Im Falle eines

Freispruchs würden gestützt auf Art. 427 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO die

Kosten und auch die Parteientschädigung zu Lasten des Staates oder des

Privatklägers gehen.

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3.2 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung

abgewiesen wurde und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist,

sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3),

aufzuerlegen. Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist vorliegend Art.

427 Abs. 2 StPO anwendbar, wonach bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der

Privatklägerschaft auferlegt werden können: lit. a wenn die beschuldigte Person

freigesprochen wird; und lit. b soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426

Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend entfällt ein rechtswidriges und

schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 As. 2 StPO, so

dass eine Kostenauflage an den Privatkläger grundsätzlich möglich ist. Der

Berufungskläger stützt sich zur Begründung seines Vorbringens, dass die

Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei einem Freispruch nicht zwingend

auf den Privatkläger zu überwälzen sind, auf BGE 138 IV 248 E. 4.2.4. Aus diesem

Entscheid kann der Privatkläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im

genannten Bundesgerichtsurteil hatte sich der dortige Beschwerdeführer –

abgesehen von der Erhebung der Strafklage – an dem gegen den

Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt. Insofern hatte er

laut Bundesgericht keine Kosten verursacht und es könnten ihm daher grundsätzlich

keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art.

427 StPO). Vorliegend ist es dagegen so, dass sich der Privatkläger durch beide

Instanzen hindurch aktiv am Strafverfahren beteiligte, am Augenschein teilnahm und

die Bestrafung der Beschuldigten beantragte. Damit bleibt kein Raum für ein

Absehen von einer Kostenauflage an den Privatkläger und demzufolge sind ihm

ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die vom

Berufungskläger geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 700.00 wird dabei

angerechnet. Dies ist im Urteilsdispositiv versehentlich nicht berücksichtigt worden,

was hiermit berichtigt wird.

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3.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger

hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO weder im erst- noch im

zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. Hingegen hat die

Berufungsbeklagte 2 gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf eine Entschädigung

in beiden Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 148 E.

5.3)

Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe

von CHF 6‘888.25 (O1S 17 6, act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz

von CHF 3‘231.00 (act. B 24) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der

Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt)

zu entschädigen.

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In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Die Beschuldigte C___ wird von der Anklage des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB freigesprochen.

2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung seiner

Zivilforderung verzichtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘330.00 insgesamt,

werden dem Berufungskläger A___ auferlegt, unter Anrechnung der von ihm geleisteten Sicherheit im Umfang von CHF 700.00.

4. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet C___ für die Kosten ihrer Verteidigung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Zustellung am 16. Mai 2019 an:

- den Berufungskläger über seinen Rechtsvertreter - die Beschuldigte über ihren Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 5) - Verfahrensakten O2S 17 6

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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